5. Als nächstes ist zu klären, ob der Rekurrent Aufwendungen, die er vor dem Zeitpunkt der zivilrechtlichen Handänderung getätigt hat, vom erzielten Erlös abziehen kann. Zu den grundsätzlich abziehbaren Aufwendungen zählen insbesondere Auslagen für wertvermehrende Arbeiten wie Neu- oder Umbauten (Art. 142 Abs. 2 Bst. b StG). Weder das bernische Steuergesetz noch das Steuerharmonisierungsgesetz enthalten eine explizite Regelung betreffend den Zeitraum, in dem die Aufwendungen getätigt werden müssen.