4.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Eintragung des Kaufsrechts in das Grundbuch am 30. Juni 1995 keine wirtschaftliche Handänderung im grundstückgewinnsteuerrechtlichen Sinn darstellt. Damit steht auch fest, dass der bereits am 29. Juli 1994 im Grundbuch vorgemerkte Mietvertrag und das im gleichen Dokument vereinbarte limitierte Vorkaufsrecht (Rekursbeilagen 7 und 8) ebenfalls nicht als wirtschaftliche Handänderung zu qualifizieren