Die von ihnen erwähnten Präjudizien BGer 2C_704/2013, BGer 2C_138/2014 (in StR 2015 S. 353) und das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden A 21 13 vom 24. Juni 2021 (veröffentlicht in: Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden PVG, S. 66) betreffen andere Sachverhalte. Aus dem Verweis auf die harmonisierungsrechtliche Regelung der wirtschaftlichen Handänderung und der Rechtsprechung hierzu kann der Rekurrent somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.