4.5 Die Vertreter weisen in ihren Eingaben wiederholt darauf hin, dass für die Beurteilung des Sachverhalts nicht bloss auf Art. 130 StG und die bernische Praxis abgestellt werden dürfe. Vielmehr gelte es, Art. 12 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) zu berücksichtigen, wonach Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken, den (zivilrechtlichen) Veräusserungen gleichgestellt seien. Der Wortlaut dieser Norm stimmt mit der bernischen Regelung in Art. 130 Abs. 2 Bst.