II/3, Rekursbeilage 9). Dass diese Praxis sachgerecht ist, ergibt sich im Übrigen ohne weiteres, wenn man sie aus Sicht des (vermeintlichen) Veräusserers und der Veranlagungsbehörde betrachtet. Bei der Einräumung des Kaufsrechts steht nicht fest, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Berechtigte das Recht ausüben wird. Somit müsste der Veräusserer entweder einen noch ungewissen Gewinn versteuern oder die Besteuerung erfolgt u.U. erst viele Jahre später und rückwirkend. In beiden Konstellationen würden sich unvermeidlich zahlreiche Probleme ergeben.