-6- blosse Einräumung eines Kaufsrechts bis anhin weder vom Bundesgericht noch vom bernischen Verwaltungsgericht je als wirtschaftliche Handänderung qualifiziert worden. Gemäss Markus Langenegger ist selbst die entgeltliche Einräumung eines Kaufsrechts für die Grundstückgewinnsteuer nicht relevant (a.a.O., N. 45 zu Art. 130 StG), was erst recht gelten muss, wenn das Kaufsrecht, wie hier, unentgeltlich eingeräumt wird (Kaufsrechtvertrag vom 30.6.1995, Ziff. II/3, Rekursbeilage 9).