O., N. 42 zu § 6). Diese Angabe erfolgt jedoch ohne Verweis auf ein einschlägiges Urteil oder auf andere Literatur. Zudem wird sie durch die Autoren in der folgenden N. 43 zu § 6 stark relativiert, wo sie ausführen, dass die wirtschaftliche Verfügungsmacht nur dann an den Kaufsberechtigten übergehe, wenn dieser das Recht entweder selber ausübe (was jedoch eine zivilrechtliche und keine wirtschaftliche Handänderung darstelle) oder wenn er das Kaufsrecht entgeltlich weiterübertrage (Kettengeschäft, siehe E. 4.2 hiervor). Soweit ersichtlich, ist die