und kann dieses beispielsweise weiterhin hypothekarisch belasten. Entgegen den Ausführungen der Vertreter sind die strikten Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Handänderung mithin nicht bereits dann erfüllt, wenn der spätere Eigentümer die Möglichkeit erhält, durch einseitige Erklärung die zivilrechtliche Handänderung zu bewirken. Die Vertreter verweisen auf den bereits zitierten Kommentar von Zweifel/Hunziker/Margraf/Oesterhelt. Dort wird die Einräumung eines öffentlich beurkundeten Kaufsrechts tatsächlich als ein Beispiel für eine wirtschaftliche Handänderung genannt (a.a.O., N. 42 zu § 6).