Dies ist bei Einräumung eines Kaufsrechts noch nicht der Fall. Vielmehr muss der Berechtigte erst die Ausübung erklären und den Kaufpreis bezahlen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kaufsrechtbelastete grundsätzlich immer noch frei über sein Eigentum verfügen (selbst wenn faktisch ein Verkauf an eine Drittperson kaum vorstellbar ist; vgl. Christian Brückner, a.a.O., N. 14 zu § 11) und kann dieses beispielsweise weiterhin hypothekarisch belasten.