Wie auch die Vertreter einräumen (Rekursschrift vom 14.4.2023, N. 33), darf der Tatbestand der wirtschaftlichen Handänderung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin als erfüllt gelten. Für eine Gleichstellung mit einer zivilrechtlichen Handänderung ist erforderlich, "dass das dingliche Vollrecht übertragen wird, die Befugnisse umfassend auf den Käufer übergehen und einzig der Grundbucheintrag als äusseres Merkmal (noch) aussteht" (BGer 2C_1044/2014 vom 26.11.2015, in StR 2016 S. 226, E. 2.4.2 mit Hinweisen; vgl. Zweifel/Hunziker/Margraf/Oesterhelt, a.a.O., N. 41 zu § 6). Dies ist bei Einräumung eines Kaufsrechts noch nicht der Fall.