4.4 Unabhängig vom dargelegten zeitlichen Aspekt ist fraglich, ob bereits die Einräumung eines Kaufsrechts eine wirtschaftliche Handänderung darstellen kann. Erst wenn der Kaufsberechtigte gegenüber dem Eigentümer erklärt, das Kaufsrecht ausüben zu wollen, wird jener verpflichtet, das Eigentum und damit die Verfügungsmacht zu übertragen. Im Gegenzug wird der Kaufsberechtigte auch erst zu jenem Zeitpunkt verpflichtet, den festgesetzten Kaufpreis zu entrichten (vgl. Christian Brückner in: Alfred Koller [Hrsg.], Der Grundstückkauf, 2. Aufl., 2001, N. 144 zu § 11).