-5- werben können, weshalb spätestens zu diesem Zeitraum eine wirtschaftliche Handänderung stattgefunden habe (Rekursschrift vom 14.4.2023, N. 34). Diese Annahme geht nur schon deswegen fehl, weil das Kaufsrecht des Rekurrenten zwar am 30. Juni 1995 ins Grundbuch eingetragen worden ist, jedoch erst ab 1. September 1999 (und bis 31. August 2004) hat ausgeübt werden können (siehe Kaufsrechtvertrag vom 30.6.1995, S. 3, Rekursbeilage 9). Wenn man auf die blosse Möglichkeit des Eigentumserwerbs durch einseitige Erklärung abstellen wollte, wäre somit der 1. September 1999 relevant.