O., N. 39 zu Art. 130 StG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre liegt eine wirtschaftliche Handänderung vor, "wenn wesentliche Teile der Verfügungsmacht, welche das Eigentum vermittelt, rechtsgeschäftlich übertragen werden, sodass gesagt werden kann, das fragliche Rechtsgeschäft wirke 'wirtschaftlich' wie eine Eigentumsübertragung" (Zweifel/Hunziker/Margraf/Oesterhelt, a.a.O., N. 40 zu § 6, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.3 Die Vertreter argumentieren, dass der Rekurrent ab 30. Juni 1995, als das Kaufsrecht ins Grundbuch eingetragen worden war, durch einseitige Erklärung Eigentum am Objekt habe er-