4.2 Das bernische Steuergesetz nennt in Art. 130 Abs. 2 Bst. a zwei Erscheinungsformen der wirtschaftlichen Handänderung: zum einen die Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft und zum anderen die entgeltliche Übertragung eines Kaufsrechts an einem Grundstück (sogenanntes "Kettengeschäft"; vgl. Markus Langenegger, a.a.O., N. 45 zu Art. 130 StG). Diese gesetzliche Aufzählung ist indes nicht abschliessend (Markus Langenegger, a.a.O., N. 39 zu Art.