In diesen Fällen, den sogenannten wirtschaftlichen Handänderungen, ändert sich an der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerschaft nichts. Als Zeitpunkt des Erwerbs gilt daher der Moment, in dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt unwiderruflich auf den wirtschaftlichen Erwerber übergeht (Zweifel/Hunziker/Margraf/Oesterhelt, Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, 2021, N. 160 zu § 6). Die Vertreter machen geltend, dass der Rekurrent die Liegenschaft bereits im Jahr 1994 im Rahmen einer wirtschaftlichen Handänderung erworben habe.