4.1 Im Normalfall stellt das Grundstückgewinnsteuerrecht auf den Zeitpunkt der zivilrechtlichen Handänderung ab, sprich auf das Datum des Grundbucheintrags (Markus Langenegger in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 49 zu Art. 130 StG). Allerdings werden Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie (zivilrechtliche) Veräusserungen wirken, diesen gleichgestellt (Art. 130 Abs. 2 Bst. a StG). In diesen Fällen, den sogenannten wirtschaftlichen Handänderungen, ändert sich an der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerschaft nichts.