Die Steuerverwaltung umschreibt den Sachverhalt aus ihrer Sicht in Ziff. 5 der Vernehmlassung vom 27. Juni 2023. Daraus ergeben sich keine Widersprüche zur Darstellung des Rekurrenten, auf die daher abgestellt werden kann. 4. Für die Bestimmung der anrechenbaren Aufwendungen und des Besitzesdauerabzugs ist relevant, zu welchem Zeitpunkt der Rekurrent das Grundstück im grundstückgewinnsteuerlichen Sinn erworben hat.