Kaufsrecht ausüben wolle. Die zivilrechtliche Handänderung sei am 23. Oktober 2003 im Grundbuch eingetragen worden. Aufgrund des I.________geschäfts sei der Erwerb nunmehr bewilligungsfrei möglich gewesen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BewG). Anschliessend habe der Rekurrent auch die oberen Stockwerke grundlegend umbauen lassen. Anstelle der vorherigen Nutzung als "Bed and Breakfast" seien Räumlichkeiten geschaffen worden, die geschäftlichen Zwecken -4- (Büro- oder Konferenzräume) oder als "Luxusunterbringungen" dienten. Insgesamt habe die Sanierung des gesamten Grundstücks rund zwei Jahrzehnte gedauert.