SR 211.412.41) sei ein Kauf der Immobilie jedoch nicht möglich gewesen. Daher hätten der Rekurrent und der damalige Eigentümer des Grundstücks am 26. Juli 1994 einen auf zehn Jahre befristeten Mietvertrag für das Erdgeschoss unterzeichnet und zugleich ein limitiertes Vorkaufsrecht zu Gunsten des Rekurrenten mit einem Ausübungspreis von CHF 1.250 Mio. vereinbart. Zusätzlich sei ein Kaufsrecht vereinbart worden, welches dem Rekurrenten ab dem 1. September 1999 bis am 31. August 2004 ermöglicht habe, das Grundstück durch einseitige Erklärung für CHF 1.250 Mio. zu erwerben. Sowohl der Mietvertrag als auch das Vorkaufs- und das Kaufsrecht seien im Grundbuch vorgemerkt worden.