3. Der Sachverhalt wird in der Rekursschrift vom 14. April 2023 wie folgt dargestellt (N. 11- 23): Der Rekurrent, der G.________ Staatsbürger sei, habe seit den 1960er Jahren über einen sehr ausgeprägten Bezug zur Schweiz verfügt. Im Hinblick auf eine vom Rekurrenten und seiner Familie angestrebten Aufenthaltsbewilligung habe der Rekurrent im Jahr 1994 das damalige Hotel H.________ in P.________ erwerben wollen, um darin ein I.________geschäft zu betreiben. Aufgrund der damals geltenden Regelung im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2016 betreffend den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) sei ein Kauf der Immobilie jedoch nicht möglich gewesen.