2. Der steuerbare Grundstückgewinn entspricht dem Unterschied zwischen dem Erlös und den Anlagekosten (Erwerbspreis zuzüglich Aufwendungen), reduziert um einen allfälligen Besitzesdauerabzug oder eine Verlustanrechnung (Art. 137 Abs. 1 und 2 StG). Erwerbspreis und Erlös sind im vorliegenden Fall nicht umstritten. Uneinigkeit besteht hingegen bezüglich der anrechenbaren Aufwendungen und des Besitzesdauerabzugs.