Zur Begründung des ersten, zweiten und vierten Rechtsbegehrens wird vorgebracht, dass der Rekurrent die fragliche Liegenschaft bereits im Jahr 1994 im Rahmen einer sogenannten wirtschaftlichen Handänderung übernommen habe, weshalb sämtliche von ihm ab diesem Zeitpunkt getätigten wertvermehrenden Aufwendungen angerechnet werden könnten. Zudem sei die wirtschaftliche Handänderung auch relevant für die Berechnung der Besitzesdauer. In Bezug auf das dritte Rechtsbegehren wird hauptsächlich geltend gemacht, dass der Umbau des vormaligen Hotels einem sogenannten wirtschaftlichen Neubau gleichkomme, weshalb sämtliche Investitionen als wertvermehrend zu qualifizieren seien.