D. Dagegen hat der Rekurrent, nunmehr vertreten durch die Rechtsanwälte B.________ und C.________ (fortan: Vertreter), mit Eingabe vom 14. April 2023 Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (fortan: Steuerrekurskommission) erhoben. Er stellt im Wesentlichen vier Rechtsbegehren: (1) Wertvermehrende Aufwendungen aus den Jahren 1994 bis 2003, mithin vor der zivilrechtlichen Eigentumsübertagung, seien im Umfang von CHF 668'707.70 anzurechnen. (2) Zusätzlich seien Aufwendungen aus dem Jahr 2000 von CHF 20'000.-- für eine wertvermehrende Vereinbarung mit der Eigentümerschaft einer Nachbarparzelle anzurechnen ("E.________ Agreement").