C. Die vom Rekurrenten, damals vertreten durch Rechtsanwalt C.________ und Rechtsanwältin D.________, gegen die Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache vom 23. August 2022 (pag. 31-44) wurde von der Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 16. März 2023 (pag. 24-30) teilweise gutgeheissen und der steuerbare Grundstückgewinn auf CHF 2'314'100.-- reduziert. Die Steuerverwaltung anerkannte dabei zusätzliche nach 2003 angefallene Aufwendungen als wertvermehrend. Hingegen hielt sie an der Auffassung fest, dass Investitionen, die der Rekurrent vor der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung getätigt hatte, nicht berücksichtigt werden könnten.