Zudem akzeptierte die Steuerverwaltung nur einen Teil der auf die Jahre 2004 bis 2019 entfallenden Aufwendungen als wertvermehrend und damit abziehbar. Die Besitzesdauer wurde von der Steuerverwaltung auf 18 Jahre festgesetzt, entsprechend den Jahren der zivilrechtlichen Handänderungen (Erwerb 2003, Veräusserung 2021).