B. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Grundstückgewinnsteuer (fortan: Steuerverwaltung), bestimmte den steuerbaren Grundstückgewinn aus dem Verkauf des Grundstücks Nr. 1________ auf insgesamt CHF 2'769'000.-- (Verfügung vom 25.7.2022, Akten Steuerverwaltung, pag. 1-5). Dabei verweigerte die Steuerverwaltung die gewinnreduzierende Berücksichtigung sämtlicher Aufwendungen, die der Rekurrent für die Periode vor der Ausübung des Kaufsrechts geltend gemacht hatte. Zudem akzeptierte die Steuerverwaltung nur einen Teil der auf die Jahre 2004 bis 2019 entfallenden Aufwendungen als wertvermehrend und damit abziehbar.