Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). - 10 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs im Verfahren Nr. 100 23 167 wird abgewiesen. 2. Der Rekurs im Verfahren Nr. 100 23 168 wird abgewiesen. 3. Der Rekurs im Verfahren Nr. 100 23 169 wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'400.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen.