Zur "Verwirrung" im vorliegenden Zusammenhang hat vermutlich alleine die nahe zeitliche Abfolge der Veranlagungsverfügungen beigetragen. Ansonsten hätte der Vertreter wohl jedenfalls innert Frist die Veranlagungsverfügungen vom 16. September 2022 direkt angefochten, um erstmals wertvermehrende Aufwendungen geltend zu machen. 4. Nachdem die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung inhaltlich zutreffend sind (E. 3.2.5) und sich der Vertreter des Rekurrenten auch nicht auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung berufen kann (E. 3.3.3), sind die vorliegenden Rekurse insgesamt abzuweisen.