Unter Berücksichtigung des soeben erwähnten verwaltungsrechtlichen Grundsatzes und mit Blick auf den einschlägigen Gesetzestext in Art. 178 StG hätte der Vertreter somit folgern können, dass auf die früher festgelegten Anlagekosten nicht mehr im Rahmen einer späteren Ergänzungsverfügung zurückgekommen werden kann. Demnach kann sich der Rekurrent bzw. dessen Vertreter nicht auf eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung berufen. Zur "Verwirrung" im vorliegenden Zusammenhang hat vermutlich alleine die nahe zeitliche Abfolge der Veranlagungsverfügungen beigetragen.