3.5.3 Grundsätzlich gilt im Verwaltungsrecht, dass mit einer Einsprache ausschliesslich und unmittelbar die im Anfechtungsobjekt geregelten Rechtsverhältnisse einer erneuten Überprüfung unterzogen werden können (Michel Daum, a.a.O., N. 1 zu Art. 55 VRPG). Die wertvermehrenden Aufwendungen bzw. die Anlagekosten waren in den Veranlagungsverfügungen vom 16. September 2022 behandelt worden (vgl. pag. 4 [167] und pag. 3 [168]) und betreffend die Fälle 4 und 5 nicht mehr Gegenstand der Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 (E. 3.4.1 ff.). Unter Berücksichtigung des soeben erwähnten verwaltungsrechtlichen Grundsatzes und mit Blick auf den einschlägigen Gesetzestext in Art.