3.5 Der Rekurrent hält diese Schlussfolgerung mithin für "verwirrend", da neben dem üblichen Veranlagungsverfahren parallel ein weiteres "Ergänzungsverfahren" durchgeführt worden sei (Bst. C). Die auf der Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 (Fall 6) enthaltene Rechtsmittelbelehrung gebe diesen Umstand falsch wider und sei insoweit fehlerhaft. Nach Auffassung des Rekurrenten bzw. dessen Vertreter hätte in der Rechtsmittelbelehrung jedenfalls auf die eingeschränkte Einsprachemöglichkeit und auf die verschiedenen, parallelen Verfahren hingewiesen werden müssen (vgl. exemplarisch den Rekurs vom 14.4.2023 betreffend den Fall 5 [168], N. 34 ff.).