Dass die Anfechtung der Veranlagungsverfügungen vom 16. September 2022 mit der erfolgten Einsprache vom 27. Oktober 2022 rechtzeitig erfolgt wäre, wird vom Rekurrenten (zu Recht) nicht geltend gemacht. Im Rahmen der Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 konnte der Rekurrent betreffend die Fälle 4 und 5 somit einzig die Ergänzungen (d.h. die jeweilige Anpassung des Gesamtsteuersatzes) anfechten.