Die Steuerverwaltung ist damit zu Recht nicht mehr auf die angeblich wertvermehrenden Aufwendungen betreffend die Fälle 4 und 5 eingegangen, welche erst im Rahmen der Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 verspätet vorgebracht worden sind. Dass die Anfechtung der Veranlagungsverfügungen vom 16. September 2022 mit der erfolgten Einsprache vom 27. Oktober 2022 rechtzeitig erfolgt wäre, wird vom Rekurrenten (zu Recht) nicht geltend gemacht.