-8- (E. 3.3.3.). Der steuerbare Grundstückgewinn der Fälle 4 und 5 wurde unter Berücksichtigung aller innert Frist vorgebrachter Gegebenheiten festgesetzt und die diesbezüglich massgebenden Veranlagungsverfügungen sind spätestens am 26. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen (vgl. zu der Berechnung pag. 26 [168]). Die Steuerverwaltung ist damit zu Recht nicht mehr auf die angeblich wertvermehrenden Aufwendungen betreffend die Fälle 4 und 5 eingegangen, welche erst im Rahmen der Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 verspätet vorgebracht worden sind.