3.4.5 Die Fälle 4 und 5 wurden demnach mit der Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 ausschliesslich punktuell (Anpassung Gesamtsteuersatz) ergänzt (E 3.4.2). Die ursprünglichen Veranlagungsverfügungen vom 16. September 2022 betreffend die Fälle 4 und 5 wurden somit nicht vollumfänglich durch die Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 ersetzt