Ausschliesslich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Fälle 4 und 5 im Rahmen der Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 lediglich um neue Aspekte (Anpassung Gesamtsteuersatz) ergänzt worden sind, erweist sie sich als für die Fälle 4 und 5 vollumfänglich korrekt verfügt. Namentlich wird die gesetzliche Grundlage für die Ergänzung (Art. 178 Abs. 3 Bst. c StG) erwähnt und der neue Gesamtsteuersatz kann für alle Fälle insgesamt nachvollzogen werden. Betreffend die Fälle 4 und 5 ist sodann die bisherige und die neue Steuerforderung ausdrücklich festgehalten.