Für die Fälle 4 und 5 wird der steuerbare Grundstückgewinn lediglich als Betrag wiederholt, aber nicht selbstständig hergeleitet. Deshalb wäre die Verfügung vom 28. September 2022 betreffend die Fälle 4 und 5 für sich betrachtet mangelhaft, soweit sie die Veranlagungsverfügungen vom 16. September 2022 (gemäss dem Standunkt des Rekurrenten) vollumfänglich ersetzt hätte. Ausschliesslich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Fälle 4 und 5 im Rahmen der Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 lediglich um neue Aspekte (Anpassung Gesamtsteuersatz) ergänzt worden sind, erweist sie sich als für die Fälle 4 und 5 vollumfänglich korrekt verfügt.