eine Verfügung insbesondere die Tatsachen, Rechtssätze und die Gründe nennen, auf die sie sich stützt. Die Verfügung vom 28. September 2022 nennt dabei ausschliesslich betreffend den Fall 6 die für die Herleitung des steuerbaren Grundstückgewinns wesentlichen Tatsachen (wie Erlös, Anlagekosten und Anzahl der Jahre Besitzdauer, vgl. Art. 137 ff. StG sowie pag. 3 [169]). Für die Fälle 4 und 5 wird der steuerbare Grundstückgewinn lediglich als Betrag wiederholt, aber nicht selbstständig hergeleitet.