3.4.3 In der Verfügung vom 28. September 2022 mündeten mithin drei verschiedene Verfahren. Betreffend den Fall 6 wurde der steuerbare Grundstückgewinn verfügt und betreffend die Fälle 4 und 5 wurde je in einem eigenständigen Verfahren der Gesamtsteuersatz neu festgesetzt (vgl. auch E. 3.1). Die Steuerverwaltung hat dabei die drei Verfahren sinngemäss (gestützt auf Art. 151 StG i.V.m Art. 17 Abs.1 VRPG) in der Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 vereinigt, bevor diese im Einspracheverfahren wiederum getrennt (vgl. Bst. B) und in vorliegendem Entscheid wiedervereinigt worden sind (E. 1.1).