-7- den Gesamtsteuersatz nach Art. 178 Abs. 3 Bst. c StG für die Fälle 4 und 5 zu erhöhen. Es ist dann auch nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung den Gesamtsteuersatz direkt angepasst und diesen im Rahmen der Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 eröffnet hat.