151 StG i.V.m. Art. 50 VRPG) vor, dass die Steuerverwaltung gestützt auf einschlägige Erkenntnisse ein Verfahren auf Erlass einer Verfügung einzuleiten hat, soweit eine autoritative Regelung notwendig wird (Michel Daum, a.a.O., N. 2 zu Art. 50 VRPG). Die Einleitung von Verfahren für die Ergänzung der Fälle 4 und 5 (Anpassung Gesamtsteuersatz) wurde mithin notwendig, weil im Zuge der Veranlagung vom Fall 6 eine neue Erkenntnis gefunden wurde, welche Anlass gab,