3.4.2 Weil das zugrundeliegende Veranlagungsverfahren nach bisher Gesagtem prinzipiell nicht wiedereröffnet wird (E. 3.4.1), muss eine Ergänzung bzw. ein neuer Aspekt (hier der anzupassende Gesamtsteuersatz nach Art. 178 Abs. 3 Bst. c StG) zwangsläufig in einem eigenständigen Verfahren neu verfügt werden. Dass im Steuergesetz diesbezüglich keine eigenständigen Verfahrensregeln vorhanden sind (wie der Rekurrent geltend macht, vgl. E. 3.2), bleibt unerheblich. Schliesslich geben bereits die allgemeinen Verfahrensregeln (Art. 151 StG i.V.m.