178 StG nicht zur Aufhebung und Überprüfung der ursprünglichen Verfügung führt. Es soll vielmehr nur das im Gesetz genau umschriebene Element neu bzw. zusätzlich berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen: Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat betreffend das Steuergesetz 2001, Erläuterungen zu Art. 178 StG). Das entspricht auch der allgemeinen Gesamtkonzeption, wonach im Steuerrecht ausschliesslich in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen auf rechtskräftige Veranlagungen zurückzukommen ist (namentlich im Rahmen eines Revisions-, Berichtigungs- oder Nachsteuerverfahrens, vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl., 2019, N. 8 zu § 26).