3.4.1 Der Standpunkt des Rekurrenten betreffend die Wiedereröffnung der zugrundeliegenden Veranlagungsverfahren wird weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung geteilt. Vielmehr wird einhellig davon ausgegangen, dass eine Ergänzungsverfügung die Rechtskraft der zugrundeliegenden Verfügung gerade nicht tangiert (Markus Langenegger, a.a.O., N. 6 zu Art. 178 StG, m.w.H.). Die Auffassung des Rekurrenten wird ebenso wenig durch die Gesetzesmaterialien gestützt. Aus diesen folgt, dass eine Ergänzungsverfügung nach Art. 178 StG nicht zur Aufhebung und Überprüfung der ursprünglichen Verfügung führt.