3.4 Der Rekurrent gibt im Übrigen zu bedenken, dass eine Ergänzungsverfügung an und für sich nie ein separates Verfahren abschliessen könne, sondern immer das ursprüngliche, zugrundeliegende Veranlagungsverfahren wiedereröffnet werde. Diesen Standpunkt begründet er im Wesentlichen damit, dass im einschlägigen Steuergesetz kein Hinweis auf ein separates Verfahren betreffend die Ergänzung existiere (vgl. exemplarisch den Rekurs vom 14.4.2023 betreffend den Fall 5 [168], N. 23 ff.).