189 Abs. 2 StG hatte die Steuerverwaltung also keine Handhabe mehr, die ursprünglichen Veranlagungsverfahren in den Fällen 4 und 5 fortzusetzen. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass die Veranlagungsverfahren betreffend die Fälle 4 und 5 auch nicht sinngemäss fortgesetzt werden konnten bzw. nicht erst mit Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 abgeschlossen worden sind. Das Veranlagungsverfahren be- -6- treffend die Fälle 4 und 5 ist folglich bereits mit den Veranlagungsverfügungen vom 16. September 2022 abgeschlossen worden.