, 2020, N. 28 zu Art. 16 VRPG). Da keine Rechtshängigkeit mehr gegeben war, konnte die Steuerverwaltung die Erkenntnis zum anzupassenden Gesamtsteuersatz nicht mehr in die ursprünglichen Veranlagungsverfahren der Fälle 4 und 5 integrieren (vgl. Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 1 zu Art. 17 VRPG). Mit Ausnahme des Widerrufs (welcher nicht erfolgt ist, vgl. E. 3.3.2) oder einer (im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfolgten) behördlichen Einsprache nach Art. 189 Abs. 2 StG hatte die Steuerverwaltung also keine Handhabe mehr, die ursprünglichen Veranlagungsverfahren in den Fällen 4 und 5 fortzusetzen.