Zu diesem Zeitpunkt waren die Veranlagungsverfügungen betreffend die Fälle 4 und 5, datiert vom 16. September 2022, bereits ergangen und die entsprechenden Veranlagungsverfahren somit nicht mehr bei der Steuerverwaltung rechtshängig. Die Rechtshängigkeit vor einer Verwaltungsbehörde wie der Steuerverwaltung endet mit dem förmlichen Abschluss des Verfahrens, d.h. mit dem Erlass einer Verfügung und nicht erst bei Eintritt der formellen Rechtskraft (Reto Feller in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 28 zu Art.