3.3.3 Folglich muss geklärt werden, ob die Steuerverwaltung den für die Fälle 4 und 5 anzupassenden Gesamtsteuersatz in das ursprüngliche Veranlagungsverfahren einbezogen und dieses damit sinngemäss fortgesetzt hat. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass die Grundstückgewinnsteuererklärung betreffend den Fall 6 bei der Steuerverwaltung erst am 23. September 2022 eingegangen ist (vgl. pag. 4 [169]). Zu diesem Zeitpunkt waren die Veranlagungsverfügungen betreffend die Fälle 4 und 5, datiert vom 16. September 2022, bereits ergangen und die entsprechenden Veranlagungsverfahren somit nicht mehr bei der Steuerverwaltung rechtshängig.