Die Steuerverwaltung hält dazu fest, die Veranlagungsverfügungen vom 16. September 2022 weder widerrufen noch fortgesetzt, sondern mit der Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 (Fall 6) lediglich ergänzt zu haben. Vor diesem Hintergrund sei es dem Rekurrenten nicht mehr möglich, im Rahmen des Einspracheverfahrens betreffend die Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 (Fall 6) erstmals wertvermehrende Aufwendungen betreffend die Fälle 4 und 5 geltend zu machen (vgl. pag. 17 [167] sowie pag. 26 [168]).